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Einen guten Start ins neue Schuljahr

Liebe Eltern, liebe Schülerinnen und Schüler, liebe Kolleginnen und Kollegen, wir hoffen, ihr und Sie hatten erholsame und entspannte Sommerferien! Damit unser Schulstart in Corona-Zeiten gelingt, erreichen uns zum Beginn des Schuljahres 2022/23 aus dem Ministerium für Schule und Bildung des Landes NRW Schreiben der neuen Schulministerin Dorothee Feller. Einige Maßnahmen bzw. Empfehlungen möchten wir für unsere Schule in den Fokus rücken:
Datum:
5. Aug. 2022
Von:
Klm/Rot

o Bezüglich des Tragens von Schutzmasken heißt es im Begleiterlass des MSB: 

„Des Weiteren wird allen Schülerinnen und Schülern sowie allen an Schule Beschäftigten (auch an Ersatz-und Ergänzungsschulen) empfohlen, freiwillig zu ihrem eigenen Schutz und auch zum Schutz Dritter (insbesondere der vulnerableren Personen) innerhalb von Schulgebäuden eine medizinische Maske oder FFP2-Maske zu tragen.“ 

Dieser Empfehlung schließen wir uns an. 

o In öffentlichen Verkehrsmitteln besteht weiterhin die Pflicht zum Tragen einer Maske. 

o Das Handlungskonzept Corona mit detailierten Informationen zur Pflicht, einen Bürgertest wahrzunehmen, zur Isolationspflicht und der Möglichkeit des Freitestens finden Sie im Bildungsportal des MSB NRW sowie im Anhang dieses Schreibens. (https://www.schulministerium.nrw/system/files/media/document/file/handlungskonzept_corona_28 .7.2022.pdf) 

o Im Handlungskonzept finden sich unter Ziffer 7 / Seite 12 (Umgang mit positiven Testergebnissen) folgende Informationen: 

„In der aktuellen Pandemiesituation besteht für infizierte Personen mit positivem Testergebnis nach wie vor die Verpflichtung, sich zu isolieren. Entfallen sind aber die vorbeugenden Quarantänepflichten für Kontaktpersonen, die selbst noch keinen positiven Testbefund haben. Diese Grundregelungen gelten auch in der Schule, sodass positiv getestete Schülerinnen und Schüler sowie Lehr- und Betreuungskräfte sich nach den Regelungen der Corona-Test-und-Quarantäneverordnung isolieren müssen, während Kontaktpersonen (Sitznachbarinnen/-nachbarn etc.) weiterhin regulär die Schule besuchen können. Hier gilt aber die Empfehlung zum Selbsttest nach dem Kontakt (...). 

Beruht das erste positive Testergebnis auf einem Antigenselbsttest, besteht immer die Verpflichtung, sich einem Coronaschnelltest („Bürgertest“) oder einem PCR-Test zu unterziehen (vgl. § 2 Abs. 1 Coro- na-Test-und-Quarantäneverordnung). Bis ein negatives Testergebnis des Kontrolltestes vorliegt, muss sich die getestete Person bestmöglich isolieren, unmittelbare Kontakte mit Dritten vermeiden (Ausnahme: Kontakt ist zwingend erforderlich) und Hygiene- und Infektionsschutzmaßnahmen einhalten (vgl. § 2 Abs. 3 Corona-Test-und-Quarantäneverordnung). Ein Schulbesuch ist somit nicht zulässig. 
Corona-Maßnahmen zu Beginn des Schuljahres 2022/23 Stand: 30.07.2022 

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Bei positivem Coronaschnelltest („Bürgertest“) oder PCR-Test besteht die Verpflichtung, sich unverzüglich auf direktem Wege in die Isolierung zu begeben (vgl. § 8 Abs. 2 Satz 1 Corona-Test-und- Quarantäneverordnung). Die Isolierung kann durch eine „Freitestung“ nach fünf Tagen gemäß § 8 Abs. 4 Corona-Test-und-Quarantäneverordnung beendet werden. Wichtig: Hierfür ist ein negativer „Bürgertest“ verpflichtend, ein Selbsttest reicht nicht aus. 

Ohne erfolgreiche „Freitestung“ dauert die Isolierung grundsätzlich zehn Tage 

➜ ab dem Tag des erstmaligen Symptomauftritts, wenn zwischen erstem Symptombeginn und der Durchführung des ersten positiven Tests maximal 48 Stunden liegen 

➜ oder ab der Durchführung des ersten positiven Tests – PCR-Test oder vorheriger Schnelltest – (vgl. § 8 Abs. 3 Corona-Test-und-Quarantäneverordnung). 

Für positiv getestete Personen ist damit eine Rückkehr in die Schule frühestens nach fünf Tagen (mit „Freitestung“) oder ohne „Freitestung“ nach zehn Tagen wieder möglich.“ 

o Ziffer 9 / S. 15 (Umgang mit anstehenden Prüfungen): 

„Ein Prüfling mit positivem Ergebnis eines Kontrolltests (PCR- oder „Bürgertest“) ist während der verpflichtenden Isolationszeit ebenso von der Prüfung freigestellt wie ein Prüfling mit einem ärztlichen Attest aufgrund von Erkrankung. 

Die Isolierung endet frühestens am fünften Tag, wenn der Prüfling einen negativen Testnachweis (PCR- oder „Bürgertest“) vorlegen kann; ohne negativen Testnachweis endet die Isolierung auch hier nach zehn Tagen. Nach vorzeitiger Beendigung der Isolierung durch Freitestung wird bis zum zehnten Tag ab dem Tag des erstmaligen Auftretens von Symptomen oder der Durchführung des ersten positiven Tests das Tragen einer medizinischen Maske besonders empfohlen. 

Nach fünf Tagen Isolierung muss der Prüfling ein neues positives Testergebnis (PCR- oder „Bürgertest“) oder ein ärztliches Attest vorweisen, um bei anstehenden weiteren Prüfungen entschuldigt zu sein und diese Prüfungen später nachholen zu können.“ 

D.h. wer am 5. bis 10. Tag nach dem ersten positiven „Bürgertest“ oder PCR-Test entschuldigt einer Prüfung fernbleiben will, muss für den angesetzten Prüfungstermin neues positives Testergebnis (kein Selbsttest) oder ein ärztliches Attest vorweisen. 

o Da die Inzidenzen steigen und Ferienzeit auch immer Reisezeit ist, empfehlen wir die Teilnahme an der Schultestung, die in bewährter Manier am ersten bzw. für die neuen Fünftklässler am zweiten Schultag angeboten und durchgeführt werden wird. 
Corona-Maßnahmen zu Beginn des Schuljahres 2022/23 Stand: 30.07.2022 

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Liebe Eltern, liebe Schülerinnen und Schüler, liebe Kolleginnen und Kollegen, bitte nehmen Sie die in den Schreiben der Ministerin angesprochene Eigenverantwortung wahr, damit wir gut in ein gesundes und erfolgreiches neues Schuljahr starten können. 

Bleiben Sie achtsam und gesund! 

Werner Klemp                                  Maria Rottmann